Kommentar der Verbandsspitze im Informationsheft 07/2020

Monatlich veröffentlicht der Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V. im verbandseigenen Informationsheft einen Kommentar zu aktuellen Geschehnissen und Entwicklungen. Mitglieder können das Heft im Mitgliederbereich lesen und erhalten es als Printversion. Nichtmitglieder finden hier die Möglichkeit eines Abonnements und einen Einblick in die Themen der letzten Ausgaben.

 

Kommentar

Sehr geehrte Verbandsmitglieder, werte Kolleginnen und Kollegen,
in einem Jahr werden wir die kommende Landtagswahl absolviert haben, diese findet Anfang Juni statt. Dass sich die Landtagsparteien so allmählich Warmlaufen, das merkt man in unterschiedlichen Ausprägungen und der Wahrnehmung, wie die unterschiedlichen Wählerklientel zufriedengestellt werden sollen. Zusätzlich werden wir in 2021 auch Bundestagswahl haben, aus Sicht Sachsen-Anhalts also ein sehr entscheidendes Jahr. Vorrangig wird es für uns als Verband darum gehen, in den kommenden Monaten die Leistungen der Landtagskoalition zu bewerten, und dessen Grundlage ist der 2016 geschlossene Koalitionsvertrag. Zusätzlich wird es wichtig werden, die eigenen Forderungen des Berufsstandes in verschiedenen Formaten an die zur Wahl stehenden Parteien zu bringen. Auf diesem Wege sind wir unterwegs.
Der geschlossene Koalitionsvertrag der Kenia-Koalition ist jedoch nur ein Aufhänger. Wer sich tiefer mit den Grundlagen der Agrarpolitik des Landwirtschaftsministeriums in Magdeburg befasst, der wird nicht um die Würdigung des Landwirtschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt herumkommen. Dieses Gesetz sollte die Leitschnur sein, nach der ein Ministerium handelt sowie die Grundlage für den landwirtschaftlichen Teil eines künftigen Koalitionsvertrages, zwischen welcher Partei auch immer. Analysiert man dieses Gesetz genauer, so ist festzustellen, dass noch deutlich Luft nach oben besteht, wohl auch deshalb, weil es in der politischen Praxis eigentlich kaum bekannt ist oder beachtet wird. Exemplarisch gehen wir auf einige bedeutende Punkte in den 22 Paragraphen des Gesetzes ein und stellen diese zur Selbstbeurteilung nachfolgend einfach ein.

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse einer Bestandssicherung der Landwirtschaft und der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes dazu beizutragen, dass die Landwirtschaft chancengleich innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Ein besonderes Anliegen ist dabei die Erhaltung und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und zugleich umweltschonenden und nachhaltigen flächendeckenden Landwirtschaft.

§ 3 Förderungsgrundsätze
(3) Die Förderung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der geförderten Personen und Unternehmen. Das Land hat bei allen Maßnahmen und Förderprogrammen auf Gleichbehandlung der verschiedenen Rechts- und Erwerbsformen in der Landwirtschaft zu achten.

§ 5 Agrarforschung
(1) Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft, um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, deren Ergebnisse eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, die Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonendere Bewirtschaftungsformen erwarten lassen. Insbesondere der Forschung im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe, der Biotechnologie und der Gentechnik sowie deren Folgeabschätzung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

§ 7 Beratung
(3) Das Land gewährleistet eine angemessene Fortbildung der anerkannten Beraterinnen und Berater und unterstützt diese bei der qualifizierten Einarbeitung von Nachwuchskräften in Vorbereitung auf das Anerkennungsverfahren.
(5) Das Land schafft die Voraussetzungen für eine angemessene sozio-ökonomische Beratung.

§ 11 Ländlicher Raum
(1) Der ländliche Raum ist als eigenständiger Wirtschafts-, Wohn-, Erholungs-, Sozial-, Arbeits-, Kultur und ökologischer Ausgleichsraum unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesentwicklung zu fördern.
(2) Zur Infrastrukturverbesserung, Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und zur Erschließung der Landschaft, auch zu Erholungszwecken, werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der Bau ländlicher Wege gefördert.

§ 14 Schutz des Bodens
(1) Zum Schutz des Bodens vor Wind- und Wassererosionen sowie vor Austrocknung, zur Hebung seiner Fruchtbarkeit und zur Gestaltung der Landschaft sollen eine den Standortbedingungen und den landeskulturellen Erfordernissen entsprechende Nutzungsart und Bewirtschaftung des Bodens gesichert werden.

§ 15 Entzug von Boden
Landwirtschaftlich genutzter Boden darf nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden.

§ 16 Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen
Wird durch behördliche Maßnahmen in landwirtschaftliche Nutzungsrechte eingegriffen, so richtet sich eine Ausgleichs- und Entschädigungsleistung nach den Vorschriften, auf denen diese Maßnahmen beruhen.

Lassen Sie diese Teile des Gesetzes einfach auf sich wirken, entscheiden Sie selbst, ob Sie sich und Ihr Unternehmen hier wiederfinden, oder wo es vielleicht grundlegend hakt. Ich mag es so beantworten: Entweder gelten Gesetze und sind von der Regierung zu beachten, oder sie gelten nicht mehr und müssen abgeschafft oder geändert werden. In diesem Sinne kann es ein spannender Wahlkampf um den ländlichen Raum werden. Das gesamte Gesetz finden Sie unter:
https://bit.ly/2zVVI8Z.

Ihr
Marcus Rothbart

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